AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.09.2011, Aktenzeichen: 3 C 56/11 (36)
Der Flug des Klägers wurde annuliert, sodass er nicht befördert werden konnte und eine Nacht am Flughafen im Hotel verbringen musste.
Weil das Luftfahrtunternehmen ihm, entgegen seiner Pflicht, kein Hotelzimmer buchte, musste er dies selbst übernehmen. Die Kosten hierfür verlangt er nun vom Unternehmen zurück.
Das Luftfahrtunternehmen hält dem Kläger entgegen, dass er ein günstigeres Hotel hätte buchen müssen.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Kläge die Erstattung der Hotelkosten zugesprochen, da das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht vorgetragen hat, welches Hotel zum besagten Zeitpunkt günstiger gewesen sei.
AG Rüsselsheim (Aktenzeichen: 3 C 56/11 (36)), Luftfahrtunternehmen trägt Hotelkosten bei Flugannulierung