BGH, Urteil vom 16.01.2001, Aktenzeichen: VI ZR 381/99
Die Kläger des vorliegenden Falles waren in einen Verkehrsunfall mit einem Fahrer verwickelt, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte ist. Bei dem Unfall wurde die Mutter der Kläger getöte, weswegen die Kläger unter starken psychischen Beeinträchtigungen (Depression) zu leiden hätten. Sie fordern deshalb von der Beklagten Schadensersatzzahlungen.
Der Bundesgerichtshof weist die Klage ab. Anträge auf Ersatzpflicht müssten sich grundsätzlich auf finanzielle Belastungen (Arztbehandlungen, Medikamente) beziehen. Der Klage mangele es jedoch am dazu erforderten Feststellungsbedürfnis. Allerdings stellt der BGH auch klar, dass Schadensersatzforderungen für einen Schaden, der noch nicht eingetreten ist, grundsätzlich möglich ist, wenn nach verständiger Würdigung der Sachlage der Schadenseintritt mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
BGH (VI ZR 381/99), Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und Schadensersatz