LG Duisburg, Urteil vom 27.09.2007, Azktenzeichen: 12 S 71/07
Ein Hotelgast klagte gegen das Hotel in dem er ein Zimmer gebucht hatte auf Erstattung der Kosten für die Ersatzunterkunft, da laut Beschreibung das Hotel an einer Strandpromenade hätte liegen müssen. Tatsächlich befand sich aber eine zweispurige Straße vor dem Hotel, aufgrunddessen auch Verkehrslärm im Zimmer des Klägers wahrzunehmen war, was den Kläger zur Buchung einer Ersatzunterkunft veranlasste.
Das Landgericht Duisburg befand in seinem Berufungsurteil, dass dem Kläger aufgrund der falschen Lagebschreibung eine Reisekostenminderung in Höhe von 5 % zustand, wohingegen der Verkehrslärm nicht als Reisemangel angesehen wurde. Die Erstattung der Kosten für die Ersatzunterkunft lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass dies einem Urlauber erst bei einem Reisemangel ab 25 % zustünde.
LG Duisburg: (12 S 71/07), Falsche Hotellagebeschreibung führt zu Reisepreisminderung