LG Bielefeld, Urteil vom 21.03.2012, Aktenzeichen 21 S 38/11
Der Beklagte und seine Ehefrau und die Klägerin und ihre Familie verbrachten zur gleichen Zeit einen Urlaub in einem Hotel. Die Katze der Beklagten, die sie ins Hotel mitgenommen hatten, drang während des Urlaubs über den Balkon in das benachbarte Hotelzimmer der Klägerin ein. Während der Versuche die Katze aus dem Hotelzimmer zu entfernen, verletzte die Katze die Klägerin durch einen Biss in die Hand. Für die entstandene Verletzung hatte der Klägerin von der Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits Schmerzensgeld erhalten, allerdings fordert sie weitere Zahlungen wegen auftretender Folgeschäden.
Das Landgericht in Bielefeld stellt fest, dass bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes auch in Zukunft mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auftretende Beschwerden zu berücksichtigen sind. Der Klägerin sei für den Vorfall mit der Katze kein Mitverschulden bei der Verletzung zuzurechnen. Sie habe lediglich versucht hat den „ungebetenen Gast“ aus ihrem Zimmer zu entfernen. Zudem ist mit dem Eindringen einer fremden Katze in einem Hotelzimmer generell nicht zu rechnen.
LG Bielefeld (21 S 38/11), Haftung des Katzenbesitzers bei Verletzung eines Hotelgasts durch sein Tier