LG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2014, Aktenzeichen: 22 S 167/13
Eine Gruppe Reisende klagt gegen eine Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung wegen Beförderungsverweigerung, da sie von ihrem Reiseveranstalter von einem Flug am 28.10.2012 um 09:00 Uhr auf einen anderen Flug am 28.10.2012 um 15:30 umgebucht wurden. Die Mitteilung der Umbuchung erfolgte 14 Tage zuvor per E-Mail, diese kam jedoch erst 20:16 an. In Folge dessen wurde die E-Mail erst am 15.10.2012 statt am 14.10.2012 gelesen, worin die Reisenden einen Verstoß gegen die 14-Tage-Regelung sehen.
Die Reisenden legten jedoch keinen Widerspruch ein und erschienen nicht zum Boarding des Fluges um 09:00 Uhr. Daher sieht das Gericht keine Beförderungsverweigerung durch die Fluggesellschaft, da die Teilnahme am Flug nicht von den Reisenden ausdrücklich gewünscht wurde.
Die Klage wurde abgewiesen und die Reisenden mussten die Verfahrenskosten tragen.
LG Düsseldorf (22 S 167/13), Umbuchung stellt eine Beförderungsverweigerung dar