AG München, Urteil vom 24.11.2014, Aktenzeichen (159 C 9571/15)
Ein Urlauber buchte für sich, seine Frau und seine Tochter einen Urlaub in einem Internetportal. Der Reiseveranstalter wies den Urlauber auf Sanierungsarbeiten am Strand hin und das mit Lärm- und Sichtbeeinträchtigung zu rechnen sei.
Im Hotel angekommen bemerkte der Urlauber die Baustelle und meldete dies als Reisemangel an und forderte Schadensersatz vom Reiseveranstalter.
Das Amtsgericht München urteilte, dass der Reiseveranstalter seiner Informationspflicht zu Genüge nachgekommen ist und wies die Klage ab. Der Urlauber hatte die Verfahrenskosten zu tragen.
AG München /159 C 9571/15), Baustellen sind ein Reisemangel