BGH, Urteil vom 25.02.2016, Aktenzeichen: X ZR 35/15
Der Flug des Kunden hatte mehr als 3 Stunden Verspätung, somit stand dem Kunden eine Entschädigung zu. Da diese nicht umgehend erfolgte beauftragte der Kunden seine Anwälte mit der Geltendmachung der Zahlung, die Airline kam der Forderung nicht nach und die Anwälte reichten Klage ein und forderten von der Airline zusätzlich die Übernahme der Anwaltskosten.
Die Airline musste die Anwaltskosten nicht zahlen, da diese nicht im Verschulden der Airline lagen, weil der Kunde die Geltendmachung der Ausgleichszahlung selbst hätte vor nehmen sollen, worauf die Airline ihn zuvor auch pflichtgemäß hinwies.
BGH (X ZR 35/15), Die Anwaltskosten zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs müssen nicht von der Fluggesellschaft übernommen werden