OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2016, Aktenzeichen: 4 U 36/15
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Eine Kundin schloss fernmündlich einen "Servicevertrag", in dessen Rahmen sie gegen ein monatliches Entgelt einen festgeschriebenen Betrag sog. "Reisewerte" erwerben sollte, die sie im Falle der Buchung einer über ein bestimmtes Reisebüro vermittelten Reise auf den Reisepreis anrechnen können sollte, um dadurch eine Vergünstigung zu erhalten.
Etwa anderthalb Jahre später "verpachtete" die Gesellschaft den Kundenstamm an eine deutsche GmbH, deren persönliche haftende Gesellschafterin die spätere Beklagte ist. Die Kundin erhielt daraufhin von der Beklagten mehrere Schreiben im Zusammenhang mit dem "Servicevertrag", in denen sie darauf hingewiesen wurde, dass der Anspruch auf Anrechnung der erworbenen "Reisewerte" auf den Reisepreis der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliege, die mit Schluss desjenigen Jahres beginne, in dem der jeweilige Reisewert erworben worden sei.
Die Kundin wandte sich daraufhin an die spätere Klägerin, die zuständige Verbraucherzentrale, die der Ansicht war, die Angaben zur Verjährung der Ansprüche seien rechtlich nicht zutreffend und daher irreführend. Im anschließenden Verfahren vor dem Landgericht Dortmund begehrte die Klägerin daher die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung derartiger Mitteilungen an Verbraucher auf der Grundlage des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und bekam Recht. Das OLG Hamm wies die darauffolgende Berufung der Beklagten als unbegründet zurück und urteilte, derartige Mitteilungen seien irreführende geschäftliche Handlungen, die geeignet waren, die Kundin zu einem Vertragsschluss mit dem Reisebüro zu bewegen, weshalb sie zu unterlassen sind.
OLG Hamm (4 U 36/15), Die Verjährung des Anspruchs auf Anrechnung eines Reisewertes beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Reisewert angerechnet wurde