LG Frankfurt, Urteil vom 01.12.2012, Aktenzeichen: 2-24 T 1/12
Die Klägerin hatte bei der Beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise für sich und eine Begleitperson gebucht, die allerdings die Reise nicht antreten konnte. Die Klägerin buchte dann die Pauschalreise auf ihre Mutter als Ersatzreisende um. Für diese Umbuchung verlangte die Beklagte noch vor Antritt der Reise einen Mehrkostenersatz. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie die von der Beklagten verlangten Kosten nicht zu tragen habe, weil dieser durch die Umbuchung keine Mehrkosten entstanden seien.
Das Landgericht in Frankfurt am Main hält die Klage für begründet. Derr streitgegenständliche Mehrkostenanspruch unzulässig, weil ein solcher Anspruch kann nur geltend gemacht werden kann, wenn dem Reiseveranstalter durch die Umbuchung tatsächlich Mehrkosten entstanden sind. Die ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Vorleistungspflicht bei der Umbuchung ist unzulässig.
LG Frankfurt (2-24 T 1/12), Unzulässiger Mehrkostenersatz bei Pauschalreiseumbuchung