AG Rostock, Urteil vom 22.02.2014, Aktenzeichen 47 C 359/13
Die Klägerin buchte bei der beklagten Veranstalterin eine Kreuzfahrt. Die Klägerin nutzte die an Board befindlichen Hängematten. Eines Tages stürzte sie von der Hängematte und verletzte sich. Ein Teil dieser Verletzungen musste im Nachhinein operativ behoben werden. Aus diesem Grund begehrt die Klägerin von der Beklagten eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung.
Das Amtsgericht Rostock hat der Klägerin keine Zahlungen zugesprochen, da sich bei einem Sturz von der Hängematte das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Zudem ist der Betreiber des Kreuzfahrtschiffes nicht verpflichtet eine Gebrauchsanweisung für eine Hängematte auszustellen.
AG Rostock (47 C 359/13), Sturz aus Hängematte bei Kreuzfahrt ist allgemeines Lebensrisiko