LG Hamburg, Urteil vom 15.04.2016, Aktenzeichen 10 S 192/15
Der Kläger - ein Verein - begehrt von der Beklagten - einer Reiseveranstalterin von Pauschalreisen - gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) die Unterlassung der gleichzeitigen Verwendung zweier Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In einer Klausel ist vorgesehen, dass der vollständige Reisepreis 28 Tage vor Reiseantritt zu bezahlen ist, und in einer weiteren Klausel behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, die Reise noch weitere zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt z.B. wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abzusagen, so wird der Kunde durch die Kombination dieser Klauseln unangemessen benachteiligt.
Das Landgericht Hamburg gab dem Kläger Recht. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln in ihren AGB sind gemäß §§ 307 Abs.1, Abs.2 Ziff.1 BGB unwirksam. Ihre gleichzeitige Verwendung benachteiligt die Vertragspartner unangemessen, weil die dadurch getroffene Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist.
BGH (X ZR 13/14), Mindestteilnehmerzahl einer Reise nicht erreicht