OLG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2014, Aktenzeichen 8 U 1036/91
Laut der Beklagten Versicherung erhielt der Kläger ein Kündigungsschreiben. Der Kläger trägt vor, er habe das Kündigungsschreiben zu spät erhalten, woraufhin die Widerrufsfrist bereits verstrichen war. Der Kläger fordert die Zahlung einer Folgeprämie, die ihm noch zusteht. Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, wann mit einer Zusendung der Kündigung für den Kläger zu rechnen war.
Das Landgericht wies die Klage ab. Daraufin ging der Kläger in Berufung.
Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt. Es urteilte, dass der Kläger bereits mit dem vorgerichtlichem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten Kenntnis von der Kündigung hatte. Daher gab es den Fall wieder an das Landgericht zurück.
OLG Nürnberg (8 U 1036/91), Nicht rechtzeitige Zahlung einer Folgeprämie