BGH, Urteil vom 18.04.1997, Aktenzeichen V ZR 28/96
Der Kläger erwarb im Jahr 1979 mehrere Ackerparzellen, auf denen er Tennisplätze anlegte. Auf zwei Seiten der Grenze zum benachbarten Grundstück des Beklagten wuchsen Pappeln, deren Wurzeln in die Grundstücke des Klägers flach hineinwuchsen. Der Kläger entfernte die Wurzeln und verlangt vom Beklagten Ersatz der Aufwendungen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Mit seiner Berufung wiederholte der Beklagte sein Feststellungsbegehren auf Aufwendungsersatz.
Das Oberlandesgericht urteilte, dass der Beklagte dem Kläger die entstehenden Kosten zur Hälfte zu erstatten hat. Daraufhin ging der Beklagte in Revision und begehrte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger wiederum meint, ihn treffe kein Mitverschulden und begehrt weiterhin Feststellung des ganzen Aufwendungsanspruchs.
Der BGH entschied, dass die Revision des Beklagten uneingeschränkt zulässig ist. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, dass sich der Kläger nach den Grundsätzen der Mitverursachung (§ 254 BGB) zur Hälfte beteiligen solle.
BGH (V ZR 28/96), Einwand der Mitverursachung im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs infolge Eigentumsbeeinträchtigung