BGH, Urteil vom 09.03.2012, Aktenzeichen V ZR 115/11
Der Kläger und seine Ehefrau hatten im Wellnesshotel der Beklagten einen Privataufenthalt gebucht. Kurz nach der Buchungsbestätigung wurde dieser von der Beklagten jedoch wieder storniert. Auf Nachfrage erteilte die Beklagte dem Kläger ein Hausverbot und begründete die Stornierung damit, dass sie dem Kläger, der zum Zeitpunkt des gebuchten Aufenthalts Bundesvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschalands (NPD) war, kein exzellentes Wohlfühlerlebnis werde bieten können, wie es erklärtes Ziel des Hotels sei. Der Kläger sieht sich durch das Hausverbot und die Stornierung der Beherbergungsvertrages diskriminiert und fordert in letzter Instanz die Aufhebung des Hausverbots.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage für teilweise begründet. Privatpersonen ist es zwar grundsätzlich möglich, auch ohne Angabe von Gründen in Privatautonomie ein Hausverbot zu erteilen. Allerdings sei im vorliegenden Fall zwischen dem Kläger und der Beklagten bereits ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen, der auch eingehalten werden müsse. Die Begründung der Beklagten, warum der Kläger der Zugang zum Hotel verwährt werde, reiche nicht aus um eine Stornierung des Herbergsvertrages zu rechtfertigen.
BGH (V ZR 115/11), Erteilen eines Hausverbots durch Hotelbetreiber bei wirksamen Beherbergungsvertrag