AG Köln, Urteil vom 10.10.1974, Aktenzeichen VII ZR 231/73
Der Kläger, Inhaber einer Kleiderfabrik, buchte bei der Beklagten, einem Reiseunternehmen, für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder eine zweiwöchige Pauschalflugreise an die rumänische Schwarzmeerküste zum Preis von insgesamt 2.322 DM. Er verbrachte den Urlaub in der Zeit von 5. bis 19. Juli 1971 am Ferienort. Über die Unterbringung in dem vorgesehenen Hotel, die Verpflegung und die Badegelegenheit am Strand erhob er umfangreiche Beanstandungen. Deswegen verlangt er Schadensersatz von der Beklagten ua in Höhe von 1.500 DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Dies seien 60% des Betrags, den er für einen Vertreter in seiner Kleiderfabrik hätte zahlen müssen, wenn er die Urlaubsreise wiederholt hätte.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Als Begründung führte der BGH an, dass der Urlaub nach der jetzigen Verkehrsanschauung der Urlaub weitgehend "kommerzialisiert" sei und deshalb die Zeit, die dafür nutzlos aufgewendet wurde, als Schaden geltend gemacht werden könne.
BGH (VII ZR 231/73), Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit als Schaden