LG Frankfurt, Urteil vom 07.05.1999, Aktenzeichen 2/21 O 467/98
Der Kläger ist bei seinem Urlaub auf Mykonos im Bereich des Swimming-Pools ausgerutscht und gestürzt. Dabei zog er sich einen Bruch am rechten Oberschenkelhals zu. Da eine Operation am Urlaubsort nicht möglich war, flog der Kläger vorzeitig nach Frankfurt, um sich dort operieren zu lassen. Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihre Kontrollpflichten vernachlässigt, darauf hinzuweisen, dass es auf dem glatten Boden vor dem Swimming-Pool rutschig sei.
Er beantragt daher von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1838,44 DM nebst 4% Zinsen zu erhalten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage als unbegründet ab. Dem Kläger stehen laut Gericht keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Glatte Steinfliesen stellen für Urlauber im Hotel keine Gefahr da, die einen Reisemangel begründen können. Vielmehr habe der Reisende selbst darauf zu achten, wo es rutschig ist, vor allem dann, wenn er sich in Nassbereichen aufhält.
BGH (X ZR 13/14), Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools kein Reisemangel