OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Aktenzeichen I-6 U 161/13
Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Die Beklagte hatte wiederholt unwirksame Klauseln in ihre AGB aufgenommen.
Das Landgericht Düsseldorf als Vorinstanz hat der Klage stattgegeben. Als Begründung führte es an, dass die Ansprüche dem Kläger zustünden.
Die Beklagte legte daraufhin Berufung ein und beantragte das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte dem Urteil des Landgerichts. Es sah die Berufung der Beklagten als zulässig, aber unbegründet an. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Klauseln gegen wirksames Recht verstoßen und die Kunden unrechtmäßig in ihren Gewährleistungsrechten eingeschränkt werden.
OLG Düsseldorf (I-6 U 161/13), Unterlassung der Benutzung unwirksamer AGB