OLG Celle, Urteil vom 26.09.2002, Aktenzeichen 11 U 337/01
Die Kläger buchten eine Segelkreuzfahrt. Anstatt den vorher festgelegten Kurs zu folgen, wurde eine andere Reiseroute gewählt. Deshalb machten die Kläger Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.
Das erstinstanzliche Landgericht Celle sprach den Klägern eine Minderungsquote von 50% des Reisepreises zu.
Das OLG Celle als Berufungsinstanz stimmte dem Urteil des Landgerichts in allen Punkten zu. Als Begründung führte es an, dass ein Reisemangel besteht, wenn das Kreuzfahrtschiff erheblich vom Kurs abweicht. Darüber hinaus wurden Film- und Tonaufnahmen auf dem Schiff abgehalten, die die Kläger in nicht zumutbarer Weise belästigten. Die Minderung ist wegen der Pauschalreise auch auf die Flugkosten zu erstrecken.
OLG Celle (11 U 337/01), Abweichung von der Reiseroute bei Segelkreuzfahrt als Reisemangel