LG Berlin, Urteil vom 22.07.2011, Aktenzeichen 63 S 607/10
Die Kläger begehren von der Beklagten eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 in Höhe von 1.613,11 Euro sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass die Kläger nicht hinreichend bestimmt haben, dass die Abrechnung inhaltlich falsch sei. Daraufhin gingen die Kläger in Berufung und fochten das Urteil des Amtsgerichts an. Sie beantragen die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 1.613,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2009 zu zahlen.
Das Landgericht Berlin gab der Berufung statt. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von 1.613,11 Euro aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Als Begründung führte das Landgericht an, dass nicht die Kläger die Verspätung des Widerspruchsbescheides zu vertreten haben, sondern die Beklagte, da es sich um eine Ausschlussfrist handelte.
LG Berlin (63 S 607/10), Verlust eines Widerspruchsschreibens gegen die Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg