BGH, Urteil vom 14.03.2006, Aktenzeichen X ZR 46/04
Der Kläger klagt gegen einen im Telekommunikationsbereich Tätigen auf Ersatz für einen in seiner Aalaufzuchtanlage eingetretenen Schaden, der entstand, weil das vom Beklagten hergestellte und reparierte Telefon einen Alarm nicht auslösen konnte.
Deshalb verlangt der Kläger Schadensersatz für die Schlechterfüllung der Leistung.
Das Landgericht Oldenburg verurteilte die Beklagte daraufhin zu 124.977,29 Euro nebst Zinsen.
Dagegen legte die Beklagte erfolgreich Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Dieses verurteilte die Beklagte zu 52.840,74 Euro. Es begründet seine Entscheidung mit einem 50%igen Mitverschulden des KLägers.
Daraufhin ging der Kläger in Revision beim BGH.
Der BGH entschied, dass das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen sei. Ein 50%iges Mitverschulden des Klägers sei nicht gegeben. Als Begründung führte der BGH an, dass das Berufungsgericht die in ständiger Rechtsprechung vom BGH anerkannte Lehre von der Haftungsbeschränkung durch den Zurechnungszusammenhang und hier insbesondere durch den Schutzzweck der Norm nicht beachtet hat.Diese Lehre besagt, dass die adäquate Zurechnung eines Schadens unter dem Vorbehalt eines haftungserweiternden oder -begrenzenden besonderen Zwecks der Haftungsnorm oder des der Haftung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses steht
BGH (X ZR 46/04), Voraussetzungen eines Mitverschuldens bei der Schadensentstehung