BGH, Urteil vom 03.06.2008, Aktenzeichen: VI ZR 223/07
Bei einem Besuch eines Indoor -Spielplatzes nutze der Kläger mit seiner Familie auch die Trampolinanlage. Bei einem Sprung landete der Familienvater auf dem Rücken und brach sich das Genick. Der Kläger ist seitdiesem Unfall auf der Anlage querschnittsgelähmt. Er verklagt nun den Betreiber dieses Spielplatzes auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da er einen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sah.
Der Bundesgerichtshof gab der Revison statt und gab den Kläger eine Mitschuld von 30%. Der Kläger handelte leichtsinnig, da er hätte erkennen müssen dass die Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend waren.
BGH (VI ZR 223/07) Mitverschulden beim Trampolinunfall