BGH, Urteil vom 18.07.2006, Aktenzeichen: X ZR 44/04.
Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter einen Hotelaufenthalt in einem ausdrücklich als kindgerecht ausgewiesenen Hotel. Im Laufe der Urlaubs verletzte sich die minderjährige Tochter der Kläger, als sie durch eine nicht gekennzeichnete Glasschiebetür rannte. Die Kläger verlangen nun ein Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter.
Der Bundesgerichtshof hat den Klägern eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 25.000 € zugesprochen. Der Reiseveranstalter sei für jedes Handeln oder Unterlassen haftbar, dass kausal zur Verletzung des Kindes führte. Vorliegend bewarb der Beklagte das Hotel als kindgerecht, obwohl dessen Ausstattung offensichtliche Gefahren für ein Kind bereit hielt. Durch die Werbung des Hotels gingen die Kläger ihrer elterlichen Sorge nicht in gewohntem Umfang nach. Diese, von den Eltern nicht zu vertrene, Nachlässigkeit, sei dem Reiseveranstalter über §823 I BGB zuzurechnen.
Sowohl die falsche Beschreibung der Hoteleigenschaften, als auch die unterlassene Kennzeichnung der Glastür seien ursächlich für die Verletzung des Kindes gewesen. Die unmittelbaren Folgen aus dem Unfall habe der Reiseveranstalter aus diesem Grund vollumfänglich zu tragen.
BGH(X ZR 44/04). Veranstalter haftet für unzutreffende Hotelbeschreibung.