BGH, Urteil vom 23.09.1982, Aktenzeichen VII ZR 22/82
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Montenegro für 1.864 DM. Den Reisepreis entrichtete er im voraus. Am Urlaubsort angekommen, bemerkte der Kläger, dass sich das Hotel (3-Sterne) noch im Umbau befand und er dort nicht bleiben könne. Er wurde von der Reiseleiterin 70 km weiter befördert. Dort wurde er in einem schlechteren Hotel (2-Sterne) untergebracht. Am nächsten Tag verlangte der Kläger bei der Reiseleiterin den sofortigen Rückflug. Er nutzte die nächste Fluggelegenheit und kehrte nach Deutschland zurück.
Der Kläger verlangte 4.323 DM als Entschädigung für vertanen urlaub; die Beklagte hat den Klageanspruch i.H.v. 2.000 DM anerkannt.
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Anerkenntnis nebst Zinsen verurteilt.
Dagegen legte der Kläger Berufung ein und erhöhte die Klage um 1.000 DM.
Das Oberlandesgericht hat ihm weitere 1.000 DM als Entschädigung für vertanen Urlaub nebst Zinsen zuerkannt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den ihm versagten Teil des Entschädigungsanspruchs wegen vertanen Urlaubs.
Der BGH lehnte einen höheren Entschädigungsanspruch des Klägers mit der Begründung ab, da sich die vertane Urlaubszeit mit dem hypothetischen Einkommen in dieser Zeit decke (2.500 DM Nettoeinkommen).
BGH (VII ZR 22/82), Bemessung der Entschädigung bei vertanem Urlaub