AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Aktenzeichen: 32 C 2427/10.
Auf einem Flug von Deutschland nach Marokko geht das Gepäck eines Fluggastes verloren. Nach einigen Wochen bekommt er es unvollständig und beschädigt von der Airline zurück. Er verlangt nun eine Schadensersatzzahlung.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Klägerbegehren entsprochen. Nach Art. 17 des Montrealer Übereinkommens haftet ein Luftfrachtführer für jedwede Schäden die während des Fluges am Gepäck der Reisenden auftreten. Das Abkommen sei vorliegend anwendbar, da der Startflughafen in seinem Geltungsbereich lag.
Der Koffer des Fluggastes sei während des Fluges verloren gegangen und beschädigt worden. Da dies auf die Unachtsamkeit des Airlinepersonals zurückzuführen sei, bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu Gunsten des Klägers.
AG Frankfurt(32 C 2427/10). Airline haftet für verlorenes oder beschädigtes Gepäck.