AG Hamburg, Urteil vom 02.09.2010, Aktenzeichen: 8B C 194/10.
Ein Reisender buchte bei einer Fluggesellschaft eine Flugpauschalreise. Wegen einer Verspätung des Zubringerfluges verpasste der Kläger seinen Anschlussflug und kam erst 7 Stunden später, als usrpünglich geplant, am Urlaubsort an. Er verlangt nun eine nachträgliche Minderung des Reisepreises.
Das Amtsgericht Hamburg hat dem Kläger teilweise Recht zugesprochen. Der Reiseveranstalter sei grundsätzlich dazu verpflichtet, die Reiseleistung wie im Vertrag festgelegt zu erfüllen. Erbringe er Inhalte, die zu wesentlichen Bestandteilen des Reisevertrags geworden sind nicht, so stehe dem Urlauber eine Entschädigungsleistung zu.
In der verspäteten Beförderung und dem erzwungenen 7-stündigen Flughafenaufenthalt sei hier eine reisevertragliche Schlechtleistung im Sinne von §651d BGB zu sehen.
Aufgrund dieser sprach das Amtsgericht dem Kläger eine anteilige Reisepreisminderung von 10% auf den entsprechenden Tagespreis zu.
AG Hamburg(8B C 194/10). Flugverspätung bei Pauschalreisen begründet Minderung des Reisepreises.