AG Bremen, Urteil vom 29.11.2013, Aktenzeichen: 2 C 49/13
Der Kläger fordert von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Flugleistungen. Er hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht, der jedoch nicht durchgeführt werden konnte. Dem Kläger wurde eine Ersatzbeförderung angeboten, wobei eine Teilstrecke mit einem Reisebus durchgeführt wurde. Der Kläger erreichte seinen Zielort erst mit erheblicher Verspätung. Aus diesem Grund stellt er Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen steht dem Kläger die geforderte Ausgleichszahlung zu. Eine Ersatzbeförderung mittels eines Reisebuses statt im Flugzeug ist als Flugannullierung zu werten. Demnach steht dem Kläger eine Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu.
AG Bremen (2 C 49/13), Bustransfer statt Flug ist wie eine Flugannullierung zu behandeln