AG Charlottenburg, Urteil vom 30.10.2009, Aktenzeichen: 207 C 290/09.
Weil sie eine Banchrichtigungsemail nicht gelesen hatten, verpassten zwei Reisende ihren Flug von Berlin nach Sylt. In der Mail hatte die Fluggesellschaft angekündigt, den entsprechenden Flug 4 Stunden eher als ursprünglich angegeben durchzuführen. Die Kläger verlangen nun von der Airline eine Ausgleichszahlung.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage abgewiesen. Der von den Klägern geforderte Ausgleichsanspruch im Sinne von Art. 4 i.V.m Art. 7 der Fluggastrechteverordnung setze eine vorsätzliche Nicht-Beförderung durch das Luftfahrtunternehmen voraus. Hier habe die Beklagte alles ihr zumutbare getan, um die Kläger über die Abflugzeitänderung in Kenntnis zu setzen. Die Nicht-Beförderung ergab sich vorliegend aus der bloßen Nicht-Anwesenheit der Kläger.
Eine vorsätzliche und vorwerfbare vertragliche Pflichtverletzung sei der Airline aus diesem Grund nicht zu unterstellen.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude im Sinne von §651f BGB scheide aus. Dieser beziehe sich seinem Inhalt nach ausschließlich auf Reiseverträge. Da hier lediglich ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, entfalle ein entsprechender Ersatzanspruch.
AG Charlottenburg(207 C 290/09). Kein Ersatz bei verpasstem Flug wegen entgangener Änderung der Abflugzeit