AG Köln, Urteil vom 09.09.2009, Aktenzeichen: 123 C 174/09.
Weil ein Fluggast erst 20 Minuten nach Abschluss der Boardingzeit am Gate ankam, verweigerten die Angestellten der befördernden Airline ihm den Zugang zum Flugzeug. Die Kosten für den Ersatzflug verlangt der Kläger nun vom Luftfahrtunternehmen zu ersetzt.
Das Amtsgericht Köln hat der Beklagten Recht zugesprochen. Aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens gehe eindeutig hervor, dass die Boardingzeit eine Stunde vor dem geplanten Abflug ende. Festsetzungen, nach denen es sich die Airline vorbehalte verspätete Fluggäste abzuweisen, würden nicht gegen die Vorschriften zu Art und Umfang von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 2 BGB verstoßen.
Das Festhalten an dem genauen Zeitrahmen gewährleiste einen reibungslosen Ablauf des Flugverkehrs und sei vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Die Beklagte sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen den Kläger über die genauen Boardingzeiten zu informieren. Es sei vielmehr seine Aufgabe gewesen sie in den Beförderungsbedingungen des Unternehmens einzusehen oder gegebenenfalls zu erfragen.
AG Köln(123 C 174/09). Airline kann verspätetem Fluggast Zugang zur Maschine verweigern.