AG Frankfurt, Urteil vom 25.08.2008, Aktenzeichen: 29 C 884/08.
Eine Reisende verpasste ihren Anschlussflug, weil ihr Zubringerflug sich verspätete. Da beide Flüge von der selben Gesellschaft ausgeführt wurden, verlangt die Klägerin nun von der Airline eine Ausgleichszahlung wegen bewusster Nicht-Beförderung.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Klägerbegehren entsprochen. In der bewussten Nicht-Beförderung eines Fluggastes, bei eigens verschuldeter Verspätung des Zubringerfluges, sei ein haftungsbegründender Umstand im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung zu sehen. Dies entspreche der Systematik der Entschädigungsleistungen nach der EG-VO.
Ein Mitverschulden der Klägerin sei derweil vollständig abzulehnen. Der Zeitrahmen zwischen Ankunft und Abflug habe vorliegend 35 Minuten betragen. Diese seien objektiv ausreichend, um einen Umstieg zu vollziehen.
Auch die Enteisungsmaßnahmen am Flugzeug erfüllen keinen Befreiungstatbestand. Besonders in den Wintermonaten habe die Fluggesellschaft mit der Notwendigkeit der Enteisung zu rechnen. Der ausschlaggebende Zeitverlust sei der Beklagten demnach vollumfänglich zuzurechnen.
AG Frankfurt(29 C 884/08). Ausgleichszahlung bei verspätetem Zubringerflug.