AG Rüsselsheim Urteil vom 27.07.2010, Aktenzeichen: 3 C 1433/08 (32)
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Antalya nach Frankfurt am Main. In Frankfurt angekommen, bemerkte er, dass sein Gepäckstück abhanden gekommen war. Ein paar Tage später wurde er benachrichtigt, dass es gefunden wurde. Es war beschädigt und der Inhalt wurde zum Teil entwendet. Der Kläger verlangt nun Schadensersatz für das beschädigte Gepäck und die entwendeten Sachen von der Beklagten.
Das Amtsgericht Rüsselsheim sprach ihm einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hierfür zu, gemäß Artikel 18 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens. Dieser ist jedoch gemäß Artikel 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens auf 1000 Sonderziehungsrechte beschränkt. Zunächst ist eine unverzügliche Anzeigefrist- binnen sieben Tagen- erforderlich. Hier ist der Kläger fünf Tage nach dem Anruf der Polizei zum Flughafen gefahren und konnte dann erst den Schaden erkennen. Damit wurde die Anzeigefrist eingehalten. Des Weiteren ist anzumerken, dass es die Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, den Kläger in den Besitz seines Gepäcks zu bringen. Eine Zeugin bestätigte auch, dass sämtliche vom Kläger angegebenen Gegenstände sich tatsächlich im Reisegepäck befunden haben und es sich auch um seine Reisetasche handelte. Unerheblich ist es, dass es sich um eine leichte Sporttasche handelte, da diese aus der Obhut der Beklagten verschwunden ist. Die Beklagte hat folglich den Schaden des Klägers zu ersetzen.
AG Rüsselsheim (3 C 1433/08 (32)): Fristgemäße Schadensmeldung bei Gepäckverlust.