AG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2006, Aktenzeichen: 21 C 12180/05
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug. Dieser verspätete sich um 15 Stunden aufgrund von schlechten Wetterbedingungen. Deer Kläger trägt vor, dass er wegen der Verspätung den Flug stornieren wollte und ihm das verwehrt wurde. Nun verlangt er die Rückerstattung des bereits bezahlten Fluges.
Einen solchen Rückerstattungsanspruch hat das Amtsgericht Düsseldorf aus anderen Gründen verneint. Dieser entfällt zum einen, weil der Kläger den von der Verspätung betroffenen Rückflug nicht storniert hat, was aber für eine erfolgversprechende Inanspruchnahme der Beklagten im vorliegenden Fall Voraussetzung gewesen. Fluggäste die gegen ihren Willen nicht befördert werden, sollen die Möglichkeit haben, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese fortzusetzen. Hier ist die Flugfortsetzung, mit Verspätung, den Fluggästen gewährt worden. Des Weiteren müsste, für die Erstattung der Flugscheinkosten für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden sein. Da der Kläger diesen Reiseabschnitt jedoch zurückgelegt hat, ist für eine solche Annahme nichts ersichtlich. Mithin hat der Kläger vorgetragen, dass es ihm verwehrt war, den Flug zu stornieren, was er allerdings nicht hinreicheind dargetan hat und somit dahingestellt bleiben kann. Folglich ist die Klage unbegründet.
AG Düsseldorf(21 C 12180/05): Möglichkeit der Flugstornierung bei Flugverspätung.