AG Weißenfels, Urteil vom 18.05.2011, Aktenzeichen: 1 C 626/10
Die Kägerin, eine Reiseveranstalterin, fordert vom Beklagten, einem Reisekunden, die Begleichung von Reisekosten für eine Kreuzfahrt inklusive Flug nach Moskau. Der Beklagte hatte den zustande gekommenen Reisevertrag gekündigt, nachdem das Auswärtige Amt für die Region eine Reisewarnung ausgegeben hatte, weil dort zum Reisezeitpunkt ein verheerender Wald- und Torfbrand herrschte. Der Kläger entschied die Reise nicht anzutreten und zahlte nach Kündigung des Vertrages nur einen Bruchteil der von der Klägerin geforderten Reisekosten. Die Klägerin fordert nun vom Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages, weil die Kreuzfahrt ohne Probleme stattgefunden habe und sich aus dem Waldbrand für die Reisenden keine Beschwerden ergeben hätten.
Das Amtsgericht Weißenfels hält die Klage für unbegründet. Der betreffende Waldbrand sei als Naturkatastrophe und damit als höhere Gewalt einzustufen. Er sei durch menschliches Handeln nicht vollkommen beherrschbar gewesen. Höhere Gewalt berechtige unstrittig zur Kündigung eines Reisevertrages.
AG Weißenfels (1 C 626/10), Waldbrand ist höhere Gewalt