LG Berlin, Urteil vom 05.05.2008, Aktenzeichen: 15 O 455/08
Der Kläger begehrt in der Unterlassungsklage, das der Reiseveranstalter seine Formulierungen im Bezug auf die Stornokosten in den AGBs zu überarbeiten.
Das Landgericht Berlin gab dem Kläger Recht und droht dem Reisebüro mit einer Ordnungsstrafe bei einem Verstoß gegen die Änderungen.
LG Berlin (15 O 455/08)