LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2004, Aktenzeichen: 22 S 37/04
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz für die vertane Urlaubszeit. Die Klägerin buchte eine Reise in einem Reisebüro. Die Beklagte. welche Inhaberin des Reisebüros ist, vermittelte der Klägerin eine Reise. Das Reisebüro trat hier lediglich als Vermittler auf, nicht als Reiseveranstalter und ist daher nicht schadensersatzpflichtig für vertane Urlaubszeit.
Das Langericht Düsseldorf wies daher die Klage ab.
LG Düsseldorf,(22 S 37/04)