LG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2004, Aktenzeichen: 22 S 195/03
Im vorliegenden Fall, hat der Hotelgast versäumt eine Rüge wegen mangelhaft erbrachter Reiseleistungen gegenüber dem Reiseveranstalter vor Ort zu äußern. Sollte der Mangel dem Reiseveranstalter bereits bekannt sein, so entbindet es den Reisenden nicht von der Pflicht, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Bei einer anderweitigen Unterbringung reicht es außerdem nicht aus, dies gegenüber der Hotelleitung des Ausweichquartiers zu rügen.
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Der Reisende hätte seine Rüge dem Reiseveranstalter gegenüber anzeigen müssen.
LG Düsseldorf (22 S 195/03) Erforderlichkeit der Rüge des Reisemangels durch den Reisenden