AG Neuruppin, Urteil vom 02.10.2007, Aktenzeichen: 43 C 6/07
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise, welche eine Unterkunft in einem Ferienhaus beinhaltete. Sie vereinbarten unter anderem, dass das Ferienhaus ein moderne Ausstattung haben solle. Da das Ferienhaus tatsächlich allerdings eine andere Beschaffenheit aufwies und er nicht, wie abgesprochen, das Ferienhaus einen Tag länger nutzen konnte, verlangt der Kläger Schadensersatz und eine Reisepreisminderung. Diese Beschaffenheiten weichen von der vereinbarten Reise zwischen dem Kläger und dem Reiseveranstalter ab und stellen damit einen Reisemangel dar. Der Kläger hatte auch keine Anzeigeobliegenheitspflicht, da die Mängel der Reise bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren. Außerdem genügt die Belehrung in den allgemeinen Reisebedingungen, auf die bei der Online-Buchung verwiesen wurde, nicht um eine Anzeigeobliegenheitspflicht zu bejahen, da sonst der Gesetzeszweck, den Reisenden vor einem Rechtsverlust zu warnen, verfehlt werden würde. Es hätte vielmehr, über die Reisebestätigung hinaus, ein deutlicher Hinweis auf die Existenz der Anzeigepflicht und die betreffende Fundstelle im Prospekt, erfolgen müssen. Mithin vereinbarten die Parteien, dass kostenlos eine Reiseverlängerung gebucht werden könne. Als der Kläger dies in Anspruch nehmen wollte wurde ihm die Nutzung des Ferienhauses verwehrt. Hierfür steht ihm folglich ein Schadensersatzanspruch zu.
AG Neuruppin(43 C 6/07): Abweichungen von Beschaffenheiten bei Ferienhausvertrag.