LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012, Az: 12 O 223/11
Im vorliegenden Fall schließt der Reiseveranstalter Verträge mit seinen Kunden. Innerhalb dieser Reisevertäge wird auch die geplanten Reisezeiten festgelegt. Auf den Verträgen des Reiseveranstalter finden die Kunden trotzdem noch einen Hinweis "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" und „Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“ Der Kläger ist der Meinung das der Reiseveranstalter dies zu Unterlassen hat, da er ansonsten gegen das BGB verstoße.
Das Gericht lässt die Klage zu und verurteilt den Reiseveranstalter diesen Hinweis in Zukunft zu unterlassen oder er wird mit einem Ordnungsgeld belegt.
LG Düsseldorf, (12 O 223/11) Zum Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bestimmung "Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets" in Pauschalreiseverträgen