BGH Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2004, Aktenzeichen: X ZR 171/03
In dem vorliegendem Fall verletzt sich ein Kinde eines Hotelgastes auf dem Weg zum Speisesaal durch ätzendes Reinigungsmittel. Das Kind musste stationär behandelt werden. Die Eltern zeigten dies bei der Reiseleitung vor Ort auch an. Die Behandlungskosten übernahm zunächst auch die Krankenkasse. Zurück aus dem Urlaub bekamen die Eltern des Kindes einen Fragebogen zu dem Geschehen des Unfall von der Krankenkasse zugesendet. Die Eltern füllten dies aus und die Krankenkasse stellte zwei Wochen später die entstandenen Kosten dem Reiseveranstalter in Rechnung. Der Reiseveranstalter verweigerte jedoch die Rückzahlung, da bereits inzwischen fünf Wochen vergangen und somit die Anzeigenfrist verstrichen war.
Der Bundesgrichtshof schloss sich dem Reiseveranstalter an.
BGH Karlsruhe, (X ZR 171/03) Anzeigefrist bei Erstattung von Behandlungskosten durch Reiseveranstalter