AG Bad Homburg, Urteil vom 18.09.2007, Aktenzeichen 2 C 1195/07
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise für 6322,- EUR. Die Reise setzte sich aus einer Busrundreise und einem anschließenden Hotelaufenthalt zusammen. Da der Flug Verspätung hatte, verpasste der Kläger den Anschlussflug. Weil alle weiteren Flüge ausgebucht waren, buchte der Kläger die Heimflugreise in der Business-Class, ohne die Beklagte darüber informiert zu haben.
Der Kläger macht geltend, dass auch die Reise unter Mängeln litt. Daher erhob er Klage auf Rückerstattung des Aufpreises für die Umbuchung in die Business-Class des Fluges sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von 288,– EUR.
Das Amtsgericht Bad Homburg entschied, dass die Klage teilweise begründet ist. Der Kläger hat aus der Sicht des Gerichtes Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Umbuchung in der Business-Class, weil die Beklagte nicht schnell genug Abhilfe schaffen konnte. Der Kläger hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Teilrückzahlung des Reisepreises, da der Kläger in einem anderen als dem im Prospekt beworbenen Hotel Unterkunft fand.
AG Bad Homburg (2 C 1195/07), Selbstabhilfe bei Unterbrechung einer Rückreise und Verzögerung der Weiterbeförderung