LG Frankfurt, Urteil vom 03.06.1991, Aktenzeichen 2/24 S 328/90
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Ägyptenreise, bestehend aus einer Nil-Reise und 4 Tagen in einem Hotel in Kairo. In Ägypten angekommen, wurde den Reisenden mitgeteilt, dass die Nilkreuzfahrt nicht stattfinden könne. Daraufhin flogen die Reisenden umgehend zurück und bekamen von der Beklagten 5000 DM zurückerstattet.
Da das Kreuzfahrtschiff nach Beklagtenvortrag aufgrund von höherer Gewalt fahruntüchtig wurde, verweigerte sie die weitere Zahlung i.H.v. 2840,- DM. Gegen diese Zahlungsverweigerung klagte der Kläger.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von DM 2.945,– nebst 4 % Zinsen verurteilt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
Das Landgericht sah die Berufung als form- und fristgerecht an. Das Landgericht bestätigte im Ganzen das Urteil des Amtsgerichtes. Als Begründung führte es an, dass kein Fall von höherer Gewalt vorliegt, da das Schiff aus betriebsgründen vor Anker lag, als es gerammt wurde. Zudem läge ein Fehlverhalten eins Dritten vor.
LG Frankfurt (2/24 S 328/90), Kündigung eines Reisevertrags wegen Schiffsunglück