LG Kiel, Urteil vom 12.08.1996, Aktenzeichen 1 T 55/96
Die Klägerin als Mieterin eines Ferienhauses im Ausland klagte gegen die Beklagte als Vermieterin des Ferienhauses. Dem Landgericht Kiel oblag es nun festzustellen, welches Gericht für die Klage zuständig ist, da das Ferienhaus zwar im Ausland lag, beide Parteien ihren Wohnsitz jedoch in Deutschland hatten. Es entschied, dass ein deutsches Gericht zuständig ist.
LG Kiel (1 T 55/964), Gerichtsstand für Ansprüche aus Miete eines Ferienhauses im Ausland