LG Duisburg, Urteil vom 20.03.2003, Aktenzeichen: 12 S 330/02
Der Kläger erhebt dem Reiseveranstalter gegenüber einen Anspruch auf Reisepreisminderung. Durch Baulärm fühlt sich der Reisende in seiner Erholung gestört und rügt dies gegenüber der Hotelleitung. Eine Mängelanzeige erfolgt bei dem Reiseveranstalter vor Ort nicht. Die zur Verfügung gestellte Ersatzunterkunft lehnte der Reisende ab, da er mit einer befreundeten Familie im selben Hotel bleiben wollte.
Das Landgericht Duisburg bestätigte das Urteil des Amtsgericht und wies die Klage somit ab. Der Reisende hätte vor Ort eine Rüge gegenüber der Reiseleitung bzw. Reiseveranstalter aussprechen müssen. Es reicht nicht sich an die Hotelleitung zu wenden. Der Reisende konnte sich nicht darauf verlassen, dass seine Mängelrüge an die Reiseleitung weitergegeben wird.
LG Duisburg, (12 S 330/02) Ausschluss einer Reisepreisminderung mangels ordnungsgemäßer Anzeige des Reisemangels "Baulärm" und zumutbarem Umzug in eine Ersatzunterkunft