AG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2007, Aktenzeichen 22 S 23/07
Der Kläger begehrt von dem Reiseveranstalter die komplette Rückzahlung der geleisteten Zahlungen, da drei Attentate innerhalb kurzer Zeit in dem gebuchten Urlaubsland stattgefunden haben. Der Kläger sieht hier eine erhebliche Gefährdung durch Terroranschläge in dem gebuchten Urlaubsziel.
Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage ab, die drei Anschläge auf welche sich der Kläger bezieht, hätten unabhängig voneinander und auch geographisch weit auseinander liegend stattgefunden. Diese Einzelvorfälle können sich jederzeit auch in vielen anderen Ländern wiederholen. Aus diesem Grund handelt es sich nicht um eine erhöhte Terrorgefahr, sondern gehöre vielmehr zum allgemeinen Lebensrisko. Dies allein reiche nicht aus um einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlung geltend zu machen.
AG Düsseldorf (22 S 23/07) Kündigung wegen erheblicher Gefährdung durch Terroranschläge