LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2003 Aktenzeichen: 22 S 47/02
Ein Reisegast begehrt von einem Reiseveranstalter Schadensersatz, da er aufgrund einer Überbuchung von der gebuchten Reise zurücktreten musste und dafür eine teurere Ersatzreise buchte.
Das LG Düsseldorf entschied, wenn ein Reiseveranstalter dem Reisenden vor Reisebeginn mitgeteilt, dass er das gebuchte Hotel nicht zur Verfügung stellen kann und hat der Reisende daraufhin die Reise (im Einverständnis mit dem Veranstalter) storniert folgt daraus nicht zwingend, dass der Reisende auch einen Schadenersatzanspruch wegen der Buchung einer teureren Ersatzreise hat. Bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach § 651f BGB ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger nach § 254 Abs. 2 BGB gehalten ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Deshalb muss im Rahmen des Ersatzanspruches nach § 651f Abs. 1 BGB festgestellt werden, ob der Reisende im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten war, das ihm unterbreitete Ersatz-Hotel anzunehmen und die Reise anzutreten. War ihm dies zumutbar kann der Reisende nicht das Ersatzangebot ablehnen und vollen Schadenersatz nach § 651f Abs. 1 BGB für eine viel teurere und anders geartete Ersatzreise verlangen.
LG Düsseldorf (22 S 47/02) Ersatzreisekosten