AG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2007, Aktenzeichen: 12 U 39/07
Ein Fluggast hat für einen Langstreckenflug in die Karibik eine Beförderung in der First Comfort class für den Hin- und Rückflug gebucht. Den Preisaufschlag nahm der Kläger hierfür in Kauf. Die gewünschten Flüge konnten auch in der gewünschten Kategorie durch den Reiseveranstalter bestätigt werden. Am Flugtag selbst, mussten die Kläger feststellen, das dem nicht so ist. Eine Mitarbeiterin konnte vor Abflug nicht mehr rechtzeitig erreicht werden. Auch eine Alternative oder die Zusage eines Rückfluges in der gewählten Klasse konnte durch den Reiseveranstalter nicht zugesagt werden. Die Kläger traten dadurch von der Flugreise zurück und verbrachten den Urlaub zu Hause.
Das Amtsgericht Düsseldorf sah in der Nichtbeförderung in einer gebuchten und bestätigten "Comfort Class" durch den Reiseveranstalter einen erheblichen Reisemangel. Es bestätigte weiterhin den Anspruch auf vertane Urlaubszeit.
AG Düsseldorf (12 U 39/07) Kündigung und Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit bei Nichtbeförderung in einer gebuchten und bestätigten "Comfort Class"