BGH, Urteil vom 30.04.2014, Aktenzeichen: I ZR 224/12.
Ein Luftfahrtunternehmen klagt gegen den Betreiber eines Internetvergleichsportals auf Unterlassung. Das beklagte Unternehmen hatte mittels eines Screen-Scrapping-Verfahrens die Flugpreise der Klägerin von deren Website gefiltert und neben den Angeboten anderer Airlines aufgelistet.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich sei die Vervielfältigung und Veröffentlichung von unternehmenseigenem Datenbankinhalten auf Internetseiten von Drittanbietern unzulässig. So habe die Airline ein Recht auf die alleinige Präsentation ihrer Unternehmenserzeugnisse.
Vorliegend sei in den angebotenen Flugpreisen jedoch kein essentieller Unternehmensbestandteil zu sehen. Die von der Beklagten aufgelisteten Flugpreise entsprächen einer herkömmlichen Datenbankauswertung und verstoßen als solche nicht gegen etwaige Schutzvorschriften.
Vielmehr sei in der vergleichenden Auflistung durch den Beklagten eine verbraucherfreundliche Preistransparenz geschaffen worden, die in keinem Konflikt mit den Urheber- und Datenschutzrechten der Klägerin stehe.
BGH(I ZR 224/12). Screen Scrapping durch Vergleichsportale ist rechtmäßig.