BGH, Urteil vom 09.11.2004, Aktenzeichen: X ZR 119/01
Ein Pauschalreisender bucht während seiner Urlaubsreise einen Reitausflug. Dabei kommt es zu einem Unfall und der Reisende wird am Knie verletzt umd im Urlaubsland behandelt. Nach der Heimreise leidet er immer noch an starken Schmerzen und wird daraufhin in Deutschland weiterbehandelt und mehrfach operiert. Ein halbes Jahr nach der besagten Urlaubsreise verstirbt er an den Folgen des Unfalls. Die Hinterbliebenen nehmen daraufhin den Reiseveranstalter in Haftung und verlangen Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof sieht die Ansprüche der Hinterbliebenen zum Teil begründet, da eine Haftung des Reiseveranstalters nicht vollständig auszuschließen sei . Zumindest nicht dann, wenn nachgewiesen kann, dass der Reiseveranstalter mitschuldig am Unfallhergang ist.
BGH ( X ZR 119/01) Todesunfall beim Reiten im Urlaub