LG Frankfurt, Urteil vom 21.02.2011, Aktenzeichen: 2-24 O 66/10
Die Klägerin hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, für sich und ihren Ehemann einen Aufenthalt in einem Hotel auf den Malediven gebucht. Nach ihrer Ankunft stellte sie am Strand des gebuchten Hotels erhebliche Mängel fest, die ein Baden aus Sicht der Klägerin unmöglich machten. Die Klägerin unterrichtete die Beklagten umgehend und wurde daraufhin von der Beklagten in ein alternatives Hotel umgebucht. Auch stellte sie jedoch Mängel fest und sie beendete daraufhin ihre Reise frühzeitig. Sie fordert nun von der Beklagten Kostenerstattungen und Schadensersatz.
Das Landgericht Frankfurt Frage erklärt die Kündigung der Klägerin und deren Ansprüche auf Kostenerstattung und Schadensersatz für berechtigt. Die zentrale Frage im vorliegenden Fall sei, ab wann eine erhebliche Beeinträchtigung einer Reise vorliege, die einen Reisenden zur Kündigung des Reisevertrages berechtige. Hierzu müsse die Fortsetzung einer Reise aufgrund ihrer von Beeinträchtigungen für den Reisenden unzumutbar sein, was in der Regel ab einer Minderungsquote von 35% fiktiv festgelegt werden könne.
LG Frankfurt (2-24 O 66/10), Feststellung erheblicher Reisebeeinträchtigungen