LG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2012, Aktenzeichen 2-14 S 199/11
Zwei Reisende nahmen eine Reiseveranstalterin auf Rückerstattung von Reisekosten in Anspruch. Sie hatten eine Reise nach Hurghada mit Unterbringung in einem bestimmten Hotel gebucht. Dieses konnten sie jedoch aufgrund von Überbelegung nicht beziehen. Vielmehr wurden sie vom Flughafen in ein anderes Hotel gebracht, das sie jedoch als vom Standard her nicht gleichrangig bewerteten. Daraufhin kündigten sie den Reisevertrag, weil eine Unterbringung im tatsächlich gebuchten Hotel nicht ermöglicht werden konnte.
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass die beklagte Reiseveranstlterin den klagenden Reisenden die Reisekosten zu erstatten habe, weil es sich bei der Unterbringung in einem gänzlich anderen als dem gebuchten Hotel um einen erheblichen Mangel im Sinne von § 651 e BGB handelt.
LG Frankfurt (2-14 S 199/11), Reisende lehnen Unterbringung in nicht gleichwertigem Ersatzhotel ab