BGH Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2013, Aktenzeichen: X ZR 15/11
Reisende einer Grönland Kreuzfahrt verklagten den Reiseveranstalter auf Preisminderung, da die geplanten Landausflüge zum Teil ausfielen und die Route von der Planung abwich. Ein Teil der Passagiere stieg daher einige Tage vor Beendigung der Kreuzfahrt aus.
Das BGH stellte eine Preisminderung von 40% fest, da der Überwiegende Teil der geplanten Ausflüge stattfand, wenn auch zu anderen Zeiten, da am Schiff ein technischer Defekt vorlag. Die Passagiere die das Schiff vorzeitig verlassen haben, hatten dazu keinen Grund, da der überwiegende Teil der Kreuzfahrt, wie im Angebot beschrieben, in Grönland stattfand.
BGH Karlsruhe (X ZR 15/11) Von der Planung abweichende Kreuzfahrt